Gesetzliche Vorschriften für Büroarbeitsplätze
Gerade für ArbeitgeberInnen sind die gesetzlichen Vorschriften für Büroarbeitsplätze ein wichtiges Thema. Bei der Gestaltung von Arbeitsräumen gibt es nämlich einiges zu beachten. Wir haben das österreichische Gesetz genau unter die Lupe genommen und verraten dir, welche Räume laut Arbeitsstättenverordnung als Arbeitsräume gelten und worauf es hier bei der richtigen Bürogestaltung ankommt.
Arbeitsräume laut Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) in Österreich stellt den Schutz und die Sicherheit von Beschäftigten in Arbeitsstätten sicher. Angefangen bei Fluchtwegen über die Anforderungen an Arbeitsräume bis hin zum Brandschutz werden darin alle relevanten Themenbereiche abgedeckt. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns speziell mit den gesetzlichen Vorschriften für Arbeitsplätze im Büro.
Wichtig ist hier vorab die Trennung von Arbeitsräumen und sonstigen Räumlichkeiten wie beispielsweise Pausenräumen oder Konferenzräumen. Ein Arbeitsraum wird laut Gesetz dann als solcher bezeichnet, wenn darin mindestens ein „ständiger Arbeitsplätz“ eingerichtet ist. Fürs Büro bedeutet das also: Jeder Raum, in dem mindestens ein fixer Arbeitsplatz mit eigenem Bürotisch, Bürostuhl & Co vorhanden ist, gilt als Arbeitsraum. Und da stellt sich nun die Frage: Welche Vorschriften hat man als Arbeitgeber*in bei der Einrichtung von Arbeitsräumen im Büro zu beachten?
Diese Vorschriften gelten für Büroarbeitsplätze
Folgendes wird in der Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsräume im Büro geregelt:
Raumhöhe
Wenn wieder einmal dutzende E-Mails zugleich hereinströmen und das Telefon auf Dauerschleife klingelt, fällt einem im Büro schnell einmal die Decke auf den Kopf. Da braucht es nicht auch noch die echte Decke, von der man von oben in die Enge getrieben wird.
Ausreichend Raumhöhe im Büro schafft – im wahrsten Sinne des Wortes – „Raum“ für Entspannung und sorgt dafür, dass man auch in stressigen Situationen genug Luft zum Atmen hat. Sie hat also auch ein großes Wörtchen mitzureden, wenn es um die Konzentration am Arbeitsplatz geht. Laut Arbeitsstättenverordnung muss die Raumhöhe in Arbeitsräumen im Büro mindestens 2,5 m betragen.
Bodenfläche und Luftraum
Gleich wie die Raumhöhe ist auch die Bodenfläche im Büro gesetzlich geregelt. Laut Vorschriften braucht es in einem Arbeitsraum mindestens 8 m2 Bodenfläche für eine Person, für jede weitere Person müssen mindestens 5 m2 zusätzlich einkalkuliert werden.
Auch für den Luftraum gibt es genaue Regelungen. Er wird in Kubikmeter angegeben und legt fest, wie viel freistehender Raum pro Arbeitnehmer*in in einem Büro vorhanden sein muss. Gemeint ist hier also jener Raum, der frei von Möbeln ist. In Büroräumen sieht die Arbeitsstättenverordnung einen Luftraum von rund 12 m3 pro Person vor.
Aber aufgepasst: In Räumen, die neben den Arbeitnehmer*innen auch für den Aufenthalt anderer Personen bestimmt sind, muss noch weiterer Luftraum berücksichtigt werden. So hat man in Arbeitsräumen für jede weitere Person, die zeitgleich anwesend sein kann, einen zusätzlichen Luftraum von 10 m3 zu beachten. Im Büro betrifft das vor allem den Empfangsbereich.
Fenster und Licht
Ein Büroarbeitsraum ohne Fenster ist wie Autofahren ohne Führerschein: nicht erlaubt. Die sogenannten „Lichteintrittsflächen“, wie sie in der Arbeitsstättenverordnung bezeichnet werden, müssen dabei mindestens 10 % der Bodenfläche betragen. Ein Arbeitsraum mit beispielsweise 30 m2 benötigt also eine Fensterfläche, die in Summe mindestens 3 m2 umfasst.
Verpflichtend ist außerdem, dass die Fenster direkt ins Freie führen und man vom Arbeitsraum aus auch ins Freie sehen kann. Auf diese Weise wird ausreichend natürliche Belichtung im Büro sichergestellt.
Neben der natürlichen Belichtung kommt in Arbeitsräumen auch die künstliche Beleuchtung ins Spiel. Die Deckenlampen sollten dabei möglichst farbneutral sein und dürfen die Mitarbeiter*innen keineswegs blenden. Auch das Flimmern und Flackern von Lampen zählt zu den absoluten No-Gos im Büro. Neben den Deckenleuchten braucht es außerdem auch die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz. Mit beispielsweise einer passenden Schreibtischlampe lässt es sich am Bürotisch gleich besser arbeiten.
Be- und Entlüftung
Wenn es um erfolgreiches Arbeiten geht, spielt auch der Sauerstoffgehalt in der Raumluft eine große Rolle. Aus diesem Grund wird die Be- und Entlüftung von Arbeitsräumen ebenso in der Arbeitsstättenverordnung festgehalten. Dabei wird zwischen natürlicher und mechanischer Be- und Entlüftung unterschieden – heißt in anderen Worten: Die frische Außenluft kann entweder über geeignete Öffnungen wie Fenster und Türen oder aber durch entsprechende Lüftungsanlagen in den Innenraum transportiert werden.
Wer als Arbeitgeber*in auf eine rein natürliche Be- und Entlüftung setzen möchte, hat strenge Kriterien zu erfüllen. Es muss nämlich sichergestellt werden, dass genug Öffnungen vorhanden sind, die für ausreichend Sauerstoffzufuhr sorgen können. Im Detail bedeutet das: Die Lüftungsöffnungen, die direkt ins Freie führen, müssen gesamt 2 % der Bodenfläche betragen. Sobald die Raumtiefe außerdem mehr als 10 m umfasst, muss darüber hinaus auch eine sogenannte „Querlüftung“ möglich sein. Ganz wichtig dabei: Die Mitarbeiter*innen im Büro dürfen hier keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt werden.
Wir sehen also: Die Sache mit der natürlichen Be- und Entlüftung kann ganz schön tricky werden. Um hier die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, ist es daher oftmals notwendig, die Arbeitsräume zusätzlich mit einer entsprechenden Lüftungsanlage auszustatten.
Raumklima
Neben ausreichend Frischluft wirkt sich auch eine angemessene Raumtemperatur darauf aus, ob im Büro gute Leistungen erbracht werden können. Hinsichtlich des Raumklimas gilt für Büroarbeitsräume: Die Raumtemperatur sollte zwischen 19 und 25 °C liegen.
Das gilt vor allem auch für die Sommermonate, in denen das Thermometer im Innenraum gerne mal über 25 °C hinausschießt. Speziell in diesen Monaten ist dafür zu sorgen, dass die Temperatur in den Arbeitsräumen entweder durch entsprechende Klimaanlagen gesenkt wird oder sonstige Maßnahmen zur Temperaturabsenkung getroffen werden.
Büroarbeitsplätze nach gesetzlichen Vorschriften einrichten
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